Entscheidungstext nº 8ObS21/94 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein, Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Graz, 8028 Graz, Babenbergerstraße 33, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 1,025.402,30 netto sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Mai 1994, GZ 7 Rs 40/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Jänner 1994, GZ 37 Cgs 35/93k-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObS21/94 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1994

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war in dem am 23.3.1993 in Konkurs verfallenen Unternehmen in der Zeit vom 29.1.1973 bis 22.4.1993 als Angestellter beschäftigt und bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 172.553,--. Die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO. Am 28.7.1989 hatte der Kläger mit dem Dienstgeber folgende Vereinbarung geschlossen: "Der Ordnung halber bestätigen wir Ihnen auch schriftlich, daß wir Ihnen im Fall einer Kündigung bzw. einer durch den Dienstgeber veranlaßten Auflösung Ihres Dienstverhältnisses oder eines berechtigten vorzeitigen Austrittes bei der Berechnung ihrer Abf...

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