Entscheidungstext nº 4Ob137/94 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Maria C*****, Immobilienverwalterin, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 325.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7.Juli 1994, GZ 2 R 139/93-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.September 1993, GZ 37 Cg 310/92-5, abgeändert wurde (Revisionsinteresse S 300.000), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob137/94 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 37.070,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 4.178,40 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt das (seit der GRNov 1992 gemäß § 128 GewO 1973 bewilligungspflichtige gebundene) Gewerbe der Immobilienverwalter (§§ 127 Z 20, 227 GewO 1994). In dieser Eigenschaft brachte sie in Vertretung der Eigentümer der von ihr verwalteten Liegenschaften gerichtliche Aufkündigungen ein und besorgte in einem solchen Verfahren auch die Vertretung der Hauseigentümer in einer mündlichen Verhandlung. Ferner brachte sie auch einen vorbereitenden Schriftsatz ein. Im Gewerbe der Beklagten kommt es ca drei- bis viermal im Jahr zu solchen Vertretungstätigkeiten. Die Beklagte verlangt dafür kein Honorar, sondern erhält nur die Barauslagen ersetzt.

Gemäß Abschnitt III A der Richtlinien und Honoraransätze für die Immobilien...

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