Entscheidungstext nº 2Ob64/93 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1994
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hügel & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Michael Gärtner, Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Stadtgemeinde E*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 4 R 281/91-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19.August 1991, GZ 6 Cg 32/90-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 2Ob64/93 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1994
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die in Ansehung der Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil insgesamt wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen folgende Kosten zu ersetzen, und zwar der beklagten Partei und der Nebenintervenientin an Kosten des Berufungsverfahrens je den Betrag von 4.244,40 S (darin 707,40 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens der beklagten Partei den Betrag von 11.976,96 S (darin 6.000 S an Barauslagen und 996,16 S an Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin den Betrag von 11.094 S (darin 6.000 S an Barauslagen und 849 S an Umsatzsteuer).Entscheidungsgründe:Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.6.1976 (Nachtrag vom 16.11.1976) gründeten die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich die nunmehr klagende Gesellschaft. Die Eintragung ins Handelsregister (Firmenbuch) erfolgte am 27.12.1976. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb der durch die Eintiefung und Verbreiterung der unteren E***** entstehenden (bzw nunmehr bereits entstandenen) Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen; und zwar im Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Das Hafenprojekt reicht zurück bis in die Sechzigerjahre. Die Stadtgemeinde E***** plante bereits damals - im Hinblick auf den Bau des Rhein-Main-Donau-Kanals - die Errichtung von Hafen- und Industrieflächen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25.9.1969 wurde dieses Vorhaben zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Im Jahre 1971 reichte die Stadt E***** als Konsenswerberin ein Gesamtprojekt mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein; mit Bescheid vom 8.6.1972 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zunächst hinsichtlich einzelner Projektmaßnahmen erteilt. Die Stadt E***** bemühte sich, Gewerbebetriebe für die Ansiedlung im geplanten Industrie- u...See the full content of this document
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