Entscheidungstext nº 3Ob182/94 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anton J.G*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne-Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei *****erstraße 10, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer, Dr.Martin Prunbauer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung,  infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juli 1994, GZ 48 R 594/94-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.April 1994, GZ 48 C 241/91g-54, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob182/94 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Mit der 17.5.1991 eingebrachten Besitzstörungsklage begehrte der Betreibende die Erlassung des Endbeschlusses, die Verpflichtete habe ihn dadurch daß sie die Herausgabe der Schlüssel zur Wohnung Wien 1, S*****straße ***** vom Budomir N***** begehrte, diese Schlüssel in Empfang nahm, die Wohnung betrat, beging, versperrte, die Herausgabe dieser Schlüssel verweigerte, den Betreibenden im ruhigen Besitz an dieser Wohnung gestört bzw ihm den Besitz an dieser Wohnung entzogen. Die Verpflichtete sei schuldig, sich jeder weiteren derartigen Störung der Exekution zu enthalten und den früheren Besitzstand dadurch wieder herzustellen, daß sie die ...

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