Entscheidungstext nº 10ObS176/94 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1994
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ana F*****, Pensionistin, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 1994, GZ 34 Rs 127/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. September 1993, GZ 10 Cgs 114/93i-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 10ObS176/94 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1994
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Entscheidungsgründe:Die am 27.1.1936 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, die ab 1.1.1993 monatlich S 2.964,40 netto betrug. Gemäß Wiedereinreise-Sichtvermerk der Fremdenpolizei vom 29.1.1993 wurde der Klägerin der Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich bis 10.7.1993 gestattet. Mit 1.4.1993 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, daß weder sie noch ihr Ehemann jemals ins ehemalige Jugoslawien zurückkehren würden, der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses liege in Österreich. Der Ehemann der Klägerin hat keine Einkünfte; über seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ist noch nicht abgesprochen. Am 2.4.1993 unterfertigte die am 2.11.1956 geborene Tochter der Klägerin, Janja T*****, eine in Wien wohnhafte Hilfsarbeiterin österreichischer Sta...See the full content of this document
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