Entscheidungstext nº 10ObS252/94 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 182.028,55 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1994, GZ 14 R 141/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 1993, GZ 9 Cg 756/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS252/94 of Oberster Gerichtshof, November 23, 1994

Spruch

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.

Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Beide Teile haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die am 8.8.1962 geborene Klägerin wurde am 23.9.1978 als Lehrling bei einem Betriebsausflug durch einen Unfall mit einem Pferdefuhrwerk, also bei einem Arbeitsunfall, schwer verletzt. Sie zog sich dabei Brüche des Unterkiefers links, des Kieferköpfchens rechts, des Oberkiefers rechts, einen Nasenbeinbruch und einen Schädeldachbruch zu. Nach einem stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus Feldkirch war ihr Gesicht entstellt. Ihr linkes Auge wurde auf Grund der Jochbeinfraktur mit Impression der Kieferhöhle in die Höhe gedrückt. Darüber hinaus wurden durch die Kieferköpfchenfraktur funktionelle Störungen in beiden Kiefergelenken provoziert, was zu einem Knacken der Gelenke und zu einer Fehlstellung des Kiefers mit Gefahr eines vollkommenen Zahnverlustes führte. Im Krankenhaus Feldkirch erklärte ihr ein Oberarzt, daß sie mit den Verletzungsfolgen "leben müsse", worauf sie sich an Prof. W***** von der Klinik in R*****/Schweiz wandte, um sich dort kosmetisch operieren zu lassen. Das Landeskrankenhaus Feldkirch war für sie in der Folge nicht vertrauenswürdig, sie wandte sich jedoch an keine andere in Österreich gelegene Klinik, sondern bestand auf eine Behandlung in der Schweiz. Die Beklagte wies die Klägerin in einem Schr...

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