Entscheidungstext nº 4Ob78/94 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Rudolf H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 551.000), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.April 1994, GZ 6 R 245/93-34, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Juni 1993, GZ 5 Cg 324/91-23, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob78/94 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1994

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren bestätigt, im Ausspruch über das Rechnungslegungs- und das Veröffentlichungsbegehren hingegen dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit und im Kostenpunkt wie folgt zu lauten hat:

"Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen bei Exekution über den Vertrieb sämtlicher im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren genannten Schuldrucksorten ab 1.1.1989 unter Angabe der vertriebenen Menge und des erzielten Erlöses und unter Anschluß von Kopien der entsprechenden Ausgangsrechnungen, Rechnung zu legen; hingegen wird das auf Überprüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen gerichtete Mehrbegehren abgewiesen.

Der Klägerin wird die Ermächtigung erteilt, den dem Unterlassungsanspruch stattgebenden Teil des Urteilsspruches innerhalb von sechs Monaten nach dessen Rechtskraft auf Kosten der Beklagten im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" mit Fettdruckumrandung und der Überschrift "Im Namen der Republik" in Fettdruck sowie mit gesperrt gedruckten Namen der Prozeßparteien zu veröffentlichen; das auf Veröffentlichung der Entscheidung über den Rechnungsleg...

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