Entscheidungstext nº 4Ob134/94 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) F*****gesellschaft mbH; 2) Kurt F*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen 50.000 S, Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 425.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Juli 1994, GZ 4 R 127/94-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. April 1994, Gz 39 Cg 12/94x-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob134/94 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Parteien wider die beklagte Partei auf Unterlassung des Verbreitens rufschädigender und unwahrer Tatsachenbehauptungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, die im 'Club 2' des ORF aufgestellte unwahre Behauptung:

'F***** hat offenbar seit Monaten dem Bundespräsidenten nachrecherchieren lassen im Privatbereich. Es gibt auch Hinweise darauf: per Detektei nachrecherchieren lassen. Daher haben die abgedrückt und haben die Freundin sofort gehabt, die behauptete Freundin, ich weiß es nicht ..... es war nicht der Schrei der W...

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