Entscheidungstext nº 3Ob15/94 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst,  Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Norbert M*****, vertreten durch Dr.Lutz Hötzl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Josef Anton H*****, vertreten durch Dr.Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 3,350.000,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1993, GZ 2 R 220/93-61, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.August 1993, GZ 6 Cg 395/88-57, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob15/94 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1994

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Erstgericht als Titelgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Gastein hat, aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags, gegen den der Verpflichtete Einwendungen erhoben hatte, zur Sicherung der Forderung von S 3,350.000,-- sA die Exekution unter anderem durch Pfändung des Anspruchs, den der Verpflichtete aufgrund einer Feuerversicherung aus einem bestimmten Schadensfall hat. Der Sitz des Versicherers liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Als Exekutionsgericht wurde dieses Gericht bezeichnet. Zur Sicherung derselben Forderung wurde der betreibenden Partei außerdem in einem einheitlichen Beschluß die Exekution durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame des Verpflichteten an seinem Wohnort befindlichen beweglichen Sachen bewilligt. Als Exekutionsgericht hiefür wurde das Bezirksgericht Gastein bezeichnet. Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung wurden dem Bezirksgericht Gastein, nicht aber dem Bezirksgericht Salzburg übersandt. Das Bezirksgericht Gastein teilte (offensichtlich auf eine telefonische Anfrage hin) mit, daß von ihm die Forderungsexekution nicht vollzogen worden sei. Das Erstgericht übermittelte hierauf die bei ihm eingelan...

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