Entscheidungstext nº 4Ob94/94 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yvonne Louise S*****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) W*****gesellschaft mbH & Co KG; 2) W*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 400.000 S), infolge von Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.April 1994, GZ 3 R 250/93-32, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.September 1993, GZ 39 Cg 341/91-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob94/94 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1994

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben, nicht aber jener der beklagten Parteien.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es - unter Einschluß des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind schuldig, jede weitere Veröffentlichung des in der 'W*****' Nr.27 vom 4.7.1991 auf Seite 19 abgedruckten Bildnisses der klagenden Partei zu unterlassen, wenn diese im Begleittext als 'lästige Witwe' oder sinngleich herabsetzend bezeichnet oder auch wenn wahrheitswidrig behauptet wird, sie habe Herrn Gerald S***** zunächst zur Verfassung eines Theaterstückes über Robert Stolz gedrängt und versuche nun mit gerichtlicher Verfügung die Aufführung dieses Theaterstückes gegen Treu und Glauben zu verhindern, oder wenn im Begleittext inhaltsgleiche unrichtige Tatsachen behauptet werden.

Der klagenden Partei wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch binnen drei Monaten nach seiner Rechtskraft auf Kosten der hiefür solidarisch haftenden beklagten Parteien im redaktionellen Teil der Wochenzeitschrift 'W*****' zu veröffentlichen, und zwar in schwarzer Umrahmung mit der Überschrift 'Im Namen der Republik!' in fettgedruckten Lettern in Größe der Überschrift des Artikels 'Die lästige Witwe' wie auf Seite 18 der 'W*****' Nr.27 vom 4.7.1991, sowie den Namen der Parteien des Rechtsstreites in gesperrt gedruckten...

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