Entscheidungstext nº 8ObA288/94 of Oberster Gerichtshof, October 27, 1994
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S*****, EDV-Techniker, ***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 167.994,51 S sA (Rekursinteresse 143.056,96 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Mai 1994, GZ 33 Ra 19/94-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Oktober 1993, GZ 8 Cga 207/93f-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 8ObA288/94 of Oberster Gerichtshof, October 27, 1994
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der Beklagte war bis 15.Februar 1992 als EDV-Techniker bei der klagenden Partei beschäftigt. Zuletzt bezog er einen Monatsgehalt von 25.000 S brutto zuzüglich einer Provision von 6 % des Umsatzes. Im Herbst 1991 überlegte der Beklagte die Anschaffung eines neuen PKW. Da es bei der klagenden Partei üblich war, im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter mit einem Dienstwagen auszustatten, ersuchte der Beklagte den Geschäftsführer der klagenden Partei, auch ihn mit einem Dienstwagen auszustatten. Der Geschäftsführer der klagenden Partei sagte dies dem Beklagten zu und überließ ihm die Auswahl des Fahrzeuges. Als der Beklagte s...See the full content of this document
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