Entscheidungstext nº 8ObA279/94 of Oberster Gerichtshof, October 27, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Reinhard Drössler und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 173.824,26 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1994, GZ 32 Ra 2/94-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Juni 1993, GZ 8 Cga 1503/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObA279/94 of Oberster Gerichtshof, October 27, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"1. Die Klagsforderung besteht mit S 33.754,-- brutto zu Recht und mit S 140.070,26 nicht zu Recht;

2. die mit S 113.660,53 brutto eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe des zu Recht bestehenden Klagsbetrages zu Recht;

3. das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 173.824,26 brutto samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu bezahlen, wird daher abgewiesen;

4. die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 66.351,48 (darin S 8.258,58 USt, S 16.800,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit dem 6.8.1958 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Der Kläger befand sich ab dem 26.5.1988 im Krankenstand. Sein Antrag vom 13.6.1988 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension wurde mit Bescheid vom 19.6.1989 abgewiesen. In dem daraufhin von ihm beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geführten Ver...

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