Entscheidungstext nº 15Os121/94 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Imran S***** und Ulrike E***** wegen des - zum Teil in  der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 Z 3 SGG, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Imran S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 18 Vr 1562/93-53a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Strasser, des Vertreters des Zollamts Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Oberrat Mag.Fleischhacker, und des Verteidigers Dr.Litschauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os121/94 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Imran S***** laut den Punkten A I, A IV, A VI und A VIII des Urteilssatzes wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie im Schuldspruch laut Punkt C des Urteilssatzes wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in den den Angeklagten S***** betreffenden Strafaussprüchen - jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung, über die Einziehung des sichergestellten Suchtgiftes gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 3 SGG sowie über die Einziehung des sichergestellten (verfälschten) Reisepasses gemäß § 26 Abs 1 StGB - aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Imran S***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe

A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführte...

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