Entscheidungstext nº 7Ob569/94(7Ob570/94) of Oberster Gerichtshof, October 05, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,  Dr.Redl, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef B*****, 2. Josef H*****, 3. Johann R*****, alle vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Zachhuber, Rechtsanwalt in Wels, und des der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Josef H*****, vertreten durch Dr.Harald Fahrner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Anfechtung (Gesamtstreitwert S 31.167,16), der Zwischenanträge auf Feststellung der Beklagten (Gesamtstreitwert S 300.000) und Zahlung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 408 ZPO, infolge der Revisionen und der Revisionsrekurse der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.April 1994, GZ 1 R 45, 46/94-86, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.November 1993, GZ 5 Cg 5/93x-78, über den mit der Klage erhobenen Anfechtungsanspruch und den von der beklagten Partei erhobenen Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages von S 400.000 bestätigt und - mit Beschluß - die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zwischenanträge auf Feststellung der beklagten Partei mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß diese Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen werden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 7Ob569/94(7Ob570/94) of Oberster Gerichtshof, October 05, 1994

Spruch

Die Revisionen und die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Die Kläger begehrten die Beklagte schuldig zu erkennen, die Einverleibung von Zwangspfandrechten auf den dem Nebenintervenienten gehörigen Liegenschaften zur Hereinbringung von Kostenforderungen gegen den Nebenintervenienten unbeschadet des zugunsten der Beklagten einverleibten Belastungsverbotes zu dulden. Diese Kostenforderungen übersteigen weder einzeln noch insgesamt den Betrag von S 50.000.

Die Beklagte beantragte mit ihren Zwischenanträgen...

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