Entscheidungstext nº 7Ob564/94 of Oberster Gerichtshof, October 05, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmet M*****, vertreten durch Dr.Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer und Mag.Martin Mennel, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 223.800,-- sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.März 1994, GZ 2 R 41/94-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.November 1993, GZ 8 Cg 351/92-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob564/94 of Oberster Gerichtshof, October 05, 1994

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,-- (darin enthalten S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist Inhaberin einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie von Bregenz nach Bihac in Bosnien. Mit Vertrag vom 20.7.1990 verpachtete sie ihr Unternehmen betreffend die Betriebsführung dieser Linie bis 31.12.1993 an Stefan B*****. Diesem wurde im Pachtvertrag untersagt, die bisher geführte Geschäftsbezeichnung zu ändern. Stefan B***** verpflichtete sich, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingesetzten Busse in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu halten. Die Busse wurde von Stefan B***** gekauft. In einer gesonderten, am selben Tag geschlossenen Vereinbarung wurde festgehalten, daß Stefan Breski der Eigentümer und Halter der Busse sei. Die gesetzliche Haftpflichtversicherung für die Busse sowie eine Rechtsschutzversicherung wurden aber vereinbarungsgemäß von der beklagten Partei abgesc...

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