Entscheidungstext nº 10ObS196/94 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maximilian S*****, Bankangestellter, *****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung der Berufsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1994, GZ 8 Rs 4/94-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits-  und Sozialgerichtes vom 13. Oktober 1993, GZ 33 Cgs 132/92-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS196/94 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 22.6.1992 wurde der Antrag des Klägers vom 7.4.1992 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG abgewiesen. Trotz des nach zwei Herzinfarkten bestehenden Zustandsbildes sei seine Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken, daß die Ausübung einer Tätigkeit, die ihm bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre. Außerdem sei er am Stichtag 1.5.1992 in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, ihm die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß "ab dem beantragten Zeitraum" (gemeint offenbar ab 1.5.1992...

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