Entscheidungstext nº 4Ob39/94 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Redl, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Entschädigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge der Revisionsrekurse sämtlicher Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.Dezember 1993, GZ 2 R 51/93-9, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 30.März 1993, GZ 38 Cg 74/93f-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob39/94 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1994

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Dem Revisionsrekurs des Klägers wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles verboten, Lichtbilder des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Begleittext behauptet wird, er sei ins Trudeln geraten und versuche, seine Haut zu retten, er müsse um seinen Job zittern und stehe vor dem Absturz, oder Behauptungen ähnlichen Inhalts aufgestellt werden. Der Kläger hat der beklagten Parteien ein Viertel der mit S 11.468,16 (darin enthalten S 1.911,36 USt) bestimmten Kosten der Äußerung, sohin den Betrag von S 2.867,04, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist we...

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