Entscheidungstext nº 4Ob84/94 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Georg H*****, vertreten durch Dr.Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 340.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21.April 1994, GZ 2 R 78/94-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.November 1993, GZ 17 Cg 1205/92h-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob84/94 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1994

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß das Ersturteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr ab sofort die Behauptung, die Fahrschule S***** in W***** weise überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse auf, die 'manchmal an den Zauberstab erinnern lassen', sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen."

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 50.483,71 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 6.531,60 Umsatzsteuer und S 11.294,12 Barauslagen), der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 2.716,80 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin S 452,80 USt)  binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt die "Fahrschule U*****" in W*****, der Beklagte betreibt die "Fahrschule S*****" sowohl in ...

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