Entscheidungstext nº 8ObA204/94 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl E*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, hilfsweise Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. August 1993, GZ 32 Ra 117/93-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. März 1993, GZ 23 Cga 25/93a-4, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8ObA204/94 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1994

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren auf Zustimmung zur Entlassung des Beklagten abgewiesen, dem Eventualbegehren der klagenden Partei dagegen stattgegeben und  die Zustimmung zur Kündigung des Beklagten erteilt wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist bei der klagenden Partei Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis und Betriebsratsmitglied.

In der Wochenzeitschrift "Wirtschaftswoche" vom 21.1.1993 erschien ein Artikel unter dem Titel "Zoff in der Familie PEZ". Diesem Artikel ist unter anderem zu entnehmen, daß die Kinder des verstorbenen Eduard H***** ihre Erbschaftsstreitigkeiten gerichtlich austragen. Eines der Kinder ist Andrea R*****, die Gattin des Geschäftsführers der klagenden Partei. In dem genannten Artikel fi...

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