Entscheidungstext nº 11Os93/94 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Rechteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto Sch***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 29. April 1994, GZ 15 Vr 2001/91-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Kapsch zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os93/94 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß der Tagessatz auf 350 S erhöht wird.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft im übrigen und der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Otto Sch***** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 ...

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