Entscheidungstext nº 5Ob562/93 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frieda T*****, Hotelier, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schneider ua Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei Günther L*****, vertreten durch Dr.Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 566.659,09 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Juli 1993, GZ 2 R 169/93-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.März 1993, GZ 8 Cg 444/92g-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob562/93 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1994

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die beklagte Partei errichtete im Auftrag der Klägerin im Jahre 1985 einen betonierten unterirdischen Verbindungsgang. Kurze Zeit nach Fertigstellung des Bauwerkes traten im Beton Risse auf, durch welche Wasser eindrang. Im Jahre 1987 wurde die beklagte Partei von den Wassereintritten verständigt. Nach einem im gleichen Jahr durchgeführten Lokalaugenschein vertraten beide Seiten die Meinung, zunächst abzuwarten. Mit Schreiben des von der Klägerin beauftragten Architekten vom 28.3.1988 wurde die beklagte Partei aufgefordert, die Mängel im Rahmen der Gewährleistung innerhalb von drei Monaten zu beheben, weil sich d...

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