Entscheidungstext nº 1Ob551/94 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karolina P*****,

2. Anna P***** und 3. Rosa P*****, vertreten durch Dr.Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Ottilia H*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Anfechtung und Abgabe einer Willenserklärung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1994, GZ 1 b R 282/93-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28.August 1993, GZ 2 C 648/91-32, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 1Ob551/94 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1994

Spruch

I. Der Revision wird Folge gegeben.

II. Das Klagebegehren, der von Frieda Klocker-Peter mit der beklagten Partei (geboren am 3.1.1919) am 12.12.1988 und am 8.2.1989 geschlossene Schenkungsvertrag über einen Sechzehntel-Anteil an den Liegenschaften EZ 701 mit den Gründstücken 4865, 4866, 4893/1, 4893/2, 4894 und .623, EZ 2433 mit den Grundstücken 5661 und 5662 und EZ 2524 je KG Hohenems mit dem Grundstück 4891 sei unwirksam, die beklagte Partei willige hiemit ein, daß auf diesem Sechzehntel-Anteil an den vorgenannten Liegenschaften das Eigentumsrecht für die Klägerinnen je zu einem Drittel einverleibt werde, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Im übrigen (also im Ausspruch über das Klagebegehren betreffend die Anfechtung des Schenkungsvertrages zwischen den Streitteilen vom

14. und 18.7.1988 über je einen weiteren Sechzehntel-Anteil an den zu

II. angeführten Liegenschaften und im Kostenpunkt) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind soweit weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen und die Beklagte sind Geschwister. Ersteren fiel nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1942 gemeinsam mit dem am 4.1.1988 verstorbenen Bruder deren Grundbesitz zu, wogegen die übrigen Geschwister mit Beträgen von je S 5.000 abgefunden wurden.

Nach dem Tod des Bruders der Streitteile erbten die Klägerinnen je ein Drittel dessen Viertel-Anteils an sechs Liegenschaften in ihrer Heimatgemeinde.

Die streitverfangenen Grundstücke werden als "Heimat", die übrigen im E...

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