Entscheidungstext nº 10ObS164/94 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)  in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig R*****, ohne Beschäftigung, ***** , vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (auf Gewährung einer Versehrtenrente), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 12. April 1994, GZ 5 Rs 31/94-19, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits-  und Sozialgerichtes vom 28. Oktober 1992, GZ 35 Cgs 25/92d-8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10ObS164/94 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1994

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Mit Bescheid vom 18.6.1991 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente für die von ihm behaupteten Folgen seiner Atemwegserkrankung gemäß § 177 Abs 1 ASVG ab. Mit der rechtzeitig b...

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