Entscheidungstext nº 8Ob600/93 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1. Ignaz F*****, vertreten durch Dr.Franz Meißnitzer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Ing.Georg A*****, vertreten durch Dr.Karl Ludwig Vavrovsky und Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 488.067 sA infolge Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.Mai 1993, GZ 2 R 59/93-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 1992, GZ 9 Cg 56/92-12, aufgehoben wurde, den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 8Ob600/93 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1994

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger ließ im Jahre 1977 ein Gastronomielokal errichten. Der zweitbeklagte Architekt führte dabei die Planung und Bauaufsicht durch. Mit der Durchführung sämtlicher Installationen (für Heizung, Sanitärbereich und Lüftung) war der Erstbeklagte beauftragt. Die Planung des Installations- und Sanitärbereiches wurde dem Ingenieurbüro K***** & K***** übertragen, das auch die Bauaufsicht in diesem speziellen Bereich hatte.

Bereits in der ersten Saison, der Wintersaison 1977/78, traten im Kellerbereich feuchte Stellen auf. Der Kläger nahm diesbezüglich mit dem Zweitbeklagten und dessen Bauleiter Kontakt auf, die meinten, es handle sich um restliche Baufeuchte. Obwohl der Keller ...

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