Entscheidungstext nº 1Ob24/94 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald K*****, vertreten durch DDr.Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Dr.Kurt Asamer, Dr.Christian Schubert und Dr.Fritz Müller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 205.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.April 1994, GZ 12 R 10/94-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8.November 1993, GZ 15 Cg 355/93p-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob24/94 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Entscheidungsgründe:

Am 13.7.1990 kam der Kläger auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (B 158) im Gemeindegebiet von H***** in einer Rechtskurve mit einem von ihm gelenkten Motorrad der Marke Suzuki 600 zu Sturz. Dabei erlitt er unter anderem eine Oberschenkelfraktur sowie Knieverletzungen.

Am Unfallstag wurden auf der B 158 in einem Bereich kurz vor der Unfallsstelle bis über diese hinausreichend Straßenausbesserungsarbeiten durchgeführt. Es wurde auf das auf der Asphaltdecke aufgebrachte Spritzgut eine Rollsplittauflage aufgetragen. Zum Unfallszeitpunkt befand sich auf der Fahrbahn loser, bis zu 5 cm hoher Splitt, weil von ...

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