Entscheidungstext nº 9ObA77/94(9ObA78/94) of Oberster Gerichtshof, July 13, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.DDr.S***** U*****, Vorstandsdirektor i.R., ***** vertreten durch Dr.Karl F.Engelhart und Dr.Nikolaus Reininger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG *****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 8,697,760 brutto sA, Feststellung (Streitwert S 11,044,764) und Zwischenantrages auf Feststellung (Streitwert S 3,000.000), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 32 Ra 37/93-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Juli 1992, GZ 14 Cga 1039/90-50, abgeändert bzw aufgehoben wurde,  in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA77/94(9ObA78/94) of Oberster Gerichtshof, July 13, 1994

Spruch

Der Revision wird zur Gänze und dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache mit Zwischenurteil zu Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen eine Aufrechnung von Ansprüchen der beklagten Partei aus Sorgfaltsverletzungen aller Art betreffenden Geschäftsführungsmaßnahmen gegen Ansprüche der klagenden Partei aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschlossen ist, soferne im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen wird oder der Anspruch der beklagten Partei aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht.

Das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisions- sowie Rekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1.9.1974 als Angestellter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Seit 1.1.1976 war er Mitglied des Vorstandes und in dieser Funktion für das Finanz-, Personal- und Rechtsressort zuständig. Am 5.6.1989 erklärte er unter Berufung auf den dienstvertraglich vereinbarten Austrittsgrund der grundlegenden Änderung des Kreises der Aktionäre oder des Mehrheitsaktionärs der Gesellschaft seinen vorzeitigen Austritt. Noch am selben Tag behob er an der Kasse der Zentrale in Wien unter dem Titel "Endabrechnung Juni 1989" einen Barbetrag von S 6,061.821.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 1,470.000 sA als Erfolgsprämie für 1988, S 632.000 sA als anteilige Erfolgsprämie für 1989, S 6,595.760 sA an bisher fällig gewordener Betriebspension und die Feststellung, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter aufrecht und verbindlich seien, so daß ihm insbesondere ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten wertgesicherten Ruhegenusses zustehe. Weiters stellte er einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 26.1.1987 vereinbarte Aufrechnungsverzicht rechtswirksam sei, nach wie vor Gültigkeit habe und die Aufrechnung aller wie immer gearteten behaupteten Forderungen der beklagten Partei gegen Forder...

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