Entscheidungstext nº 4Ob71/94 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichischer Skiverband, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Unterlassung (Streitwert S 17,000.000; Revisionsinteresse S 4,250.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.April 1994, GZ 2 R 45/94-16. womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Dezember 1993, GZ 18 Cg 118/93i-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob71/94 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 191.020,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 11.836,80 Umsatzsteuer und S 120.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die in Liechtenstein ansässige Klägerin verwertet seit Jahren weltweit Werbe- und Fernseh- sowie sonstige Sponsorenrechte für Sportveranstaltungen, insbesondere das Recht auf Anbringung von Werbung an den Rennstrecken, Zielraumbegrenzungen und Startnummern sowie das Recht, sich als Sponsor der Veranstaltung zu bezeichnen und dies werbemäßig auszunützen. Die Verwertung solcher Rechte geschieht dabei ua in der Weise, daß die Klägerin die Rechte von Berechtigten kauft, um sie sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterzuveräußern. Dabei wird sie nicht als Agent auf Rechnung eines Dritten, sondern ausschließlich als Käufer und Wiederverkäufer auf eigene Rechnung tätig.

Der beklagte Verein ist als nationaler Skiverband Mitglied des in der Schweiz registrierten Vereines FIS (Internationaler Skiverband), dessen statutenmäßiger Zweck ua die Organisation von Skiweltmeisterschaften, Welt- und Kontinental-Cups sowie sonstiger Wettkämpfe ist. Nach § 1 Pkt 1 ihrer Satzung besteht die Beklagte ihrerseits aus den Landesskiverbänden der Bundesländer, wobei für jedes Bundesland nur ein Landesskiverband Mitglied der Beklagten sein kann.

Nach Art 201 der - von der FIS aufgestellten - internationalen Skiwettkampfordnung  (IWO) haben die Anmeldungen für internationale Wettkämpfe bei der FIS durch den nationalen Skiverband zu erfolgen. Als Organisator der Weltcupbewerbe ist gegenüber der FIS der nationale Skiverband verantwortlich; dieser hat das Recht, die entsprechenden Aufgaben an einen Ski-Club oder ein Landeskomitee zu übertragen, welche dann Organisationskomitees gründen (Art 601 IWO).

Gemäß Art 226.1 IWO ist jeder der FIS angeschlossene nationale Skiverband und nur die...

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