Entscheidungstext nº 13Os67/94 of Oberster Gerichtshof, July 06, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Satz 1 2.Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert K***** und Jürgen L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19.Jänner 1994, GZ 12 b Vr 194/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten Jürgen L***** und der Verteidiger Dr.Jedlicka und Dr.Hohler-Rössel jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert K***** zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os67/94 of Oberster Gerichtshof, July 06, 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird Folge gegeben, und es werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils drei Jahre herabgesetzt und davon gemäß § 43 a Abs 4 StPO jeweils ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert K***** und Jürgen L***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen, welche die - getrennt für jeden Angeklagten - anklagekonform gestellten Hauptfragen ...

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