Entscheidungstext nº 4Ob75/94 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter A*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfgang Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23.März 1994, GZ 2 R 52/94-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Februar 1994, GZ 26 Cg 23/94t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob75/94 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Klägers, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, auf Plakaten das Bildnis des Klägers, das ihn zusammen mit Dr.Christof Zernatto zeigt, zu veröffentlichen und auszustellen bzw ausgestellt zu belassen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu verletzen, nämlich wenn das Bildnis im Rahmen der Wahlwerbung der beklagten Partei verwendet und wenn im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung sinngemäß behauptet oder dargestellt wird, zwischen dem Kläger als Spitzenpolitiker der Kärntner SPÖ und Dr.Christof Zernatto als Spitzenpolitiker der Kärntner ÖVP bestehe ein inniges und einer ewigen Liebe vergleichbares Naheverhältnis, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.603,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 5.7...

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