Entscheidungstext nº 5Ob64/94 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige Hauptgenossenschaft*****regGenmbH, *****vertreten durch Dr.Günter Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz F*****, Arbeiter, *****vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 63.158 s.A. infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.November 1993, GZ 19 R 48/93-27, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11.Juli 1993, GZ 16 C 1606/92a-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob64/94 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1994

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Der Beklagte ist zur ungeteilten Hand mit Gertrud W*****, geschiedene F*****, *****schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen S 12.631,60 samt 4 % Zinsen seit 12.3.1992 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 50.526,40 samt 6,5 % Zinsen seit 12.3.1992 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist zur ungeteilten Hand mit Gertrud W***** schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen S 528,- an anteiligen Gerichtsgebühren erster Instanz zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten binnen vierzehn Tagen an anteiligen Verfahrenskosten für die erste Instanz S 10.002,24, für die zweite Instanz S 4.347,65 zuzüglich S 3.840 Gerichtsgebühren und für die dritte Instanz S 2.609,28 zuzüglich S 4.800 Gerichtsgebühren, insgesamt also S 25.599,17 (darin enthalten S 8.640 Barauslagen) zu ersetzen."

                  Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Wohnungseigentumsorganisatorin eines in ***** N*****, auf dem Grundbuchskörper der EZ ***** O***** errichteten Hauses mit acht Wohnungseigentumseinheiten und acht Abstellplätzen in der Tiefgarage. Der Beklagte Franz F***** und seine damalige Ehefrau Gertrud (sie war im gegenständlichen Verfahren ursprünglich mitbeklagt, doch ist der gegen sie ergangene Zahlungsbefehl vom 24.4.1992, ON 2, in Rechtskraft erwachsen) sollten Ehegattenwohnungseigentum am Objekt 8 erwerben.

Zur Erlangung des Wohnungseigentums schlossen die Ehegatten F***** am 15.9.1983 mit der Klägerin eine als "Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB" bezeichnete Vereinbarung, in welcher sich die Klägerin verpflichtete, den Ehegatten F***** den für den Erwerb des Wohnungseigentums nach Maßgabe der noch ausständigen Nutzwertfestsetzung erforderlichen Eigentumsanteil an der Liegenschaft mittels Kauf- und Wohnun...

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