Entscheidungstext nº 13Os4/94 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried K***** wegen der Verbrechen nach §§ 3 a Z 2 und 3 g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.September 1993, GZ 20 w Vr 6643/89-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os4/94 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1994

Spruch

I Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen I, II/1-2, II/5 sowie das darauf beruhende Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen der Verbrechen nach § 3 a Z 2 VG (I des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

II Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

III Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

IV Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil (das auch unangefochten gebliebene Freisprüche enthält) wurde Gottfried K***** auf Grund des einhelligen Wahrspruc...

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