Entscheidungstext nº 8Ob17/94 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor Strohal, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei E*****-Bank, ***** vertreten durch Dr.Peter Karl Wolf, Dr.Andreas Theiss u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 279.322,95 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.März 1993, GZ 3 R 242/92-15, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.September 1992, GZ 25 Cg 288/91-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob17/94 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.5.1990 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eröffnete am 25.10.1989 für diese bei der Beklagten ein Girokonto. Die Geltung der AGBöKr wurde vereinbart. Die Beklagte räumte keinen Kreditrahmen ein, das Konto sollte vielmehr auf Habenbasis geführt werden. Die Beklagte gestattete jedoch in der Folge Kontoüberziehungen, und zwar meistens nach Verständigung durch den Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, daß für die nächsten Tage Eingänge am Konto zu erwarten seien. Auf dieses Aviso hin beglich die Beklagte die vom Geschäftsführer ausgestellten Sch...

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