Entscheidungstext nº 6Ob568/94(6Ob569/94) of Oberster Gerichtshof, June 09, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Max Urbanek und Dr.Michael Schwarz, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Ing.Heinrich K*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) und Leistung von S 120.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei sowie Rekurses beider Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 7.12.1993, GZ R 796,797/93-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 16.August 1993 idF des Ergänzungsurteiles vom 10. September 1993, AZ 1 C 89/92(ON 16 und ON 18), teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob568/94(6Ob569/94) of Oberster Gerichtshof, June 09, 1994

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang des Abspruches über das Feststellungsbegehren aufgehoben und die Rechtssache auch in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die von den Streitteilen am 15.10.1986 geschlossene Ehe wurde über einvernehmlichen Antrag gemäß § 55a EheG am 2.10.1990 vom Bezirksgericht St.Pölten zu 1 Sch 55/90 geschieden. Der dabei geschlossene Vergleich hat folgenden Wortlaut:

"Obsorge: Die Obsorge (§ 144 ABGB) für das minderjährige Kind Karina K*****, geboren am 16.7.1988, kommt nur der Mutter Maria Theresia K***** zu.

Besuchsrecht: Das Besuchsrecht wird der freien Vereinbarung der Eltern vorbehalten.

Kindesunterhalt: Der Vater verpflichtet sich, ab 1.10.1990 jeweils am Monatsersten im vorhinein seinem Kind Karina K*****, geboren am 16.7.1988, zu Handen der Mutter folgende monatliche

Unterhaltsbeiträge zu zahlen: 2.000 S.

Dieser Unterhaltsvereinbarung liegen folgende Umstän...

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