Entscheidungstext nº 7Ob24/94 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius B*****, vertreten durch Dr.Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 700.000,-- s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 10.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 4 R 312/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.September 1993, GZ 10 Cg 159/93k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob24/94 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger hat die von ihm betriebene Tankstelle bei der beklagten Partei mit einer Höchstversicherungssumme von S 975.000,-- zu den AFB 1985 feuerversichert. Diese Tankstelle brannte am 26.1.1993 teilweise aus. Gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Strafantrag wegen Vergehens nach § 170 Abs.1 StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) gestellt, dieses Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Schadensmeldung des Klägers hin teilte i...

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