Entscheidungstext nº 4Ob541/94 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bozena Maria F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried F*****, vertreten durch Mag.Dr.Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 24. August 1993, GZ 5 R 293/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 15.Juni 1993, GZ 5 C 3/93t-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob541/94 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin, welche die Scheidung ihrer Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten begehrt, beantragt, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die eheliche Wohnung in O...

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