Entscheidungstext nº 4Ob64/94 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 4 R 223/93-19, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.Juli 1993, GZ 39 Cg 107/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob64/94 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig,

1. es ab sofort zu unterlassen, für das Zahnpflegeprodukt 'P*****' mit auf Heiltätigkeiten hinweisenden Abbildungen, insbesondere mit der Abbildung einer Frau im weißen Mantel, die sich als Zahnarztfrau bezeichnet und das Produkt 'P*****' empfiehlt, zu werben;

2. der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den Spruch dieses Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift sowie fett- und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien im Textteil einer Samstag-Ausgabe des 'Kuriers' und der 'Neuen Kronen-Zeitung' (einschließlich der Bundesländerausgaben) veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

98.877 bestim...

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