Entscheidungstext nº 3Ob501/94 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hermann Pichler und Dr.Heinz Pichler, Rechtsanwälte in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1.) Richard K*****, 2.) Siegfried F*****, 3.) Manfred S*****, und 4.) Gertrude S*****, alle vertreten durch Dr.Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien, wegen restliche S 85.354,08 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28.September 1993, GZ 5 R 43/93-29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreis-, nunmehr Landesgerichtes Leoben vom 11.Dezember 1992, GZ 4 Cg 264/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob501/94 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.520,32 (darin S 1.086,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei, ein Elektrizitätsunternehmen, beauftragte im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks ein Unternehmen mit der Ausführung von Aufschließungsarbeiten auf mehreren in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken. Die Arbeiten wurden am 8.11.1989 begonnen.

Die Beklagten waren Mitglieder einer nicht besonders organisierten Bürgerinitiative, die sich gegen den Bau des Kraftwerkes wendete, weil die Mitglieder es - unter Berufung auf Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen - für energiewirtschaftlich nicht sinnvoll hielten und schwere hydrobiologische und gesundheitliche Nachteile befürchteten. Am Abend des 29.11.1989 kamen Mitglieder dieser Bürgerinitiative zusammen und beschlossen, a...

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