Entscheidungstext nº 7Ob4/94 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sportverein H*****, vertreten durch Dr.Thomas Strizik und Dr. Günther Vasicek, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei***** Versicherung AG, *****vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 240.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Oktober 1993, GZ 1 R 148/93-40, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juni 1993, GZ 28 Cg 53/91-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob4/94 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.200,60 (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der klagende Sportverein hatte schon mit mehreren Versicherungsunternehmungen für seine Spieler Unfallversicherungsverträge abgeschlossen, als er am 11.9.1986 auch einen solchen Versicherungsantrag an die Beklagte für fünfzehn Spieler der Kampfmannschaft mit einer vereinbarten Versicherungssumme von 2,000.000 S für Invalidität stellte. In dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular sind durch Ankreuzen von ...

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