Entscheidungstext nº 11Os57/94 of Oberster Gerichtshof, May 24, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin Z***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Juli 1993, GZ 34 b Vr 287/93-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, und der Verteidigerin Dr.Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os57/94 of Oberster Gerichtshof, May 24, 1994

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

2. Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (Punkt 1.3. des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Ausspruch über die nach dem FinStrG verhängte Strafe aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Martin Z***** wird insoweit für das ihm nach dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegende Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgaben...

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