Entscheidungstext nº 14Os146/93 of Oberster Gerichtshof, May 17, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Rouschal, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Hermann S***** und Eckhard Heinrich T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall, und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 1. Juli 1993, GZ 20 Vr 2375/89-547, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Verteidigers, Dr. Hepperger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os146/93 of Oberster Gerichtshof, May 17, 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die verhängten Freiheitsstrafen bei Hans Hermann S***** auf 10 (zehn) Jahre und bei Eckhard Heinrich T***** auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt werden.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die deutschen Staatsangehörigen Hans Hermann S*****und Eckhard Heinrich T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall, und § 15 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung von Waffen (sogenannten "Pump-Guns") mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen

I. weggenommen bzw. abgenötigt:

1. am 2. Oktober 1987 in Seekirchen am Wallersee dem Heinz Z*****als Verfügungsberechtigtem der R*****Bargeld in Höhe von insgesamt 2,352.000 S sowie vier goldene Armreifen im Wert von 6.300 S;

2. am 16. Oktober 1987 in St. Johann in Tirol der Eva Z*****als verfügungsberechtigter Kassierin der B*****AG, Zweigstelle St. Johann in Tirol, Bargeld in Höhe von insgesamt 2,909.158 S sowie Goldmünzen im Gesamtwert von 4,600.813 S;

II. wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht:

in der Nacht zum 15. Oktober 1987 in Saalfelden Verfügungsberechtigten der R*****Bargeld und Wertgegenstände unerhobenen Wertes.

Die Geschworenen haben die für jeden der beiden Angeklagten gesondert unter Benennung des jeweils anderen Angeklagten als Mittäter gestellten Hauptfragen in bezug auf den Angeklagten S*****(Hauptfrag...

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