Entscheidungstext nº 11Os39/94 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Jänner 1994, GZ 10 Vr 3307/93-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit  des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os39/94 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1994

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 1. und 2. des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Johann H***** hat am 1.November 1993 in Graz versucht

1. außer den Fällen des § 201 StGB Thomas M***** durch gefährliche Drohung, und zwar durch die Äußerung...

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