Entscheidungstext nº 1Ob537/94 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe eines Kraftfahrzeugs infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30.November 1993, GZ 1 R 262/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Juli 1993, GZ 12 Cg 155/93-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob537/94 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Eigentümerin eines PKWs, den sie über Vermittlung durch die beklagte Partei erwarb und mit Leasingvertrag vom 27.10.1992 ihrem Vertragspartner zur Nutzung überließ.

Wegen eines Unfallschadens beauftragte der Leasingnehmer die beklagte Partei mit der Reparatur des Fahrzeugs. Am 18.1.1993 stellte ihm diese die Instandsetzungskosten von S 60.452,50 in Rechnung. Unter Berufung auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht weigerte sie sich, den PKW dem Leasingnehmer bzw der klagenden Partei auszufolgen, weil die Repara...

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