Entscheidungstext nº 6Ob616/93 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine W*****, vertreten durch Dr.Manfred Puchner und Dr.Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Huber und Dr.Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 339.325,20 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ 1 R 60/93-45, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Dezember 1992, GZ 41 Cg 396/90-38, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob616/93 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1994

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin hat von der beklagten Partei mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22.10.1987 129/580-Anteile an der Liegenschaft ***** mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum am Reihenhaus top.Nr.1 erworben. Die beklagte Partei hat sich zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verpflichtet. Dieses wurde am 1.8.1988 übergeben.

Mit der am 15.11.1990 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin vorerst den Betrag von S 201.000 samt 11 % Zinsen seit Klagszustellung. Am 11.9.1992 dehnte sie ihr Zahlungsbegehren auf S 347.785,20 samt 12 % gestaffelter Zinsen aus und stellte das weitere Begehren "es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Mängel, Schäden und sonstigen nachteiligen Folgen, insbesondere auch für einen infolge der vorhandenen Mängel bei einem Verkauf der Liegenschaft erzielten Mindererlös hafte, wenn die Mängelbehebungskosten, Schäden, nachteiligen Folgen und der Mindererlös auf die nicht sach- und fachgerechte Erstellung des Hauses auf dieser Liegenschaft durch die beklagte Partei und deren Subuntern...

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