Entscheidungstext nº 10ObS15/94 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, *****., *****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1993, GZ 34 Rs 84/93-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes vom 8. Juni 1993, GZ 16 Cgs 35/93-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS15/94 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem abweisenden Teil dahin abgeändert, daß sie insoweit lauten:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß auch ab 1. Mai 1993 zu gewähren.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 13.030,78 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 1.962,18 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 lehnte die Beklagte den am 18. Oktober 1991 gestellten Antrag des am 19. Oktober 1936 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, daß er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Die dagegen fristgerecht erhobene Klage richtete sich auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.1991 und stützte sich auf die Verfassungswidrigkeit des ungleichen Pensionsalters für Frauen und Männer.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der nach der damals geltenden Gesetzeslage unbegründeten Klage.

Das Erstgericht wies die Klage im er...

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