Entscheidungstext nº 4Ob28/94 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Oscar B***** GmbH & Co KG, 2. O***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Dezember 1993, GZ 5 R 195/93-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Juni 1993, GZ 37 Cg 171/93p-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob28/94 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt - unter Einschluß des bestätigten Teiles - wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den beklagten Parteien aufgetragen, ab sofort bis auf weiteres im geschäftlichen Verkehr mit Tageszeitungen die Veröffentlichung von Zahlen über "Leserkontakte" für Anzeigen, die in der Freitag-Ausgabe und in der Samstag/Sonntag-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" veröffentlicht werden, zu unterlassen, wenn hiebei die in der zitierten Marktforschungsuntersuchung bereits unter Berücksichtigung der Leserzahlen der Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelte tägliche Durchschnittsleserzahl als für den Freitag gültige Leserzahlen mit der für die Samstag/Sonntag-Ausgabe ermittelten höheren Leserzahl addiert wird und/oder wenn hiebei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß in der ausgewiesenen Anzahl von "L...

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