Entscheidungstext nº 12Os18/94 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jesus A***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Dezember 1993, GZ 3 c Vr 11.183/93-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Jesus A***** und des Verteidigers Dr.Soyer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os18/94 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1994

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Dem Angeklagten  fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1952 geborene peruanische Staatsangehörige Jesus A***** des ...

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