Entscheidungstext nº 12Os187/93(12Os188/93, ... of Oberster Gerichtshof, April 07, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Rouschal, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul S***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Deliktsfall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.September 1993, GZ 12 d Vr 6196/93-48, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Paul S***** und des Verteidigers Dr.Sperk zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os187/93(12Os188/93, ... of Oberster Gerichtshof, April 07, 1994

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B 2) und - gemäß § 290 Abs. 1 StPO - in der Unterstellung der zu A III als Verbrechen der schweren Nötigung abgeurteilten Tathandlungen auch unter die Z 3 des § 106 Abs. 1 StGB, demgemäß auch in dem Ausspruch über die Freiheitsstrafe einschließlich der Vorhaftanrechnung, sowie ferner der Widerrufsbeschluß gemäß (richtig:) § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Der (als "Beschwerde" bezeichneten) Berufung des Angeklagten gegen das Einziehungserkenntnis wird nicht Folge gegeben.

Mit ihren gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe gerichteten Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, dieser auch mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß, auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erw...

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