Entscheidungstext nº 4Ob166/93 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1994

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung, Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 800.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8.September 1993, GZ 2 R 108/93-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Jänner 1993, GZ 8 Cg 204/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob166/93 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1994

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Abweisung des Beseitigungsbegehrens (lit c des Urteilsantrages) und des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (lit e des Urteilsantrages) als Teilurteil bestätigt, im Umfang der Abweisung des Unterlassungsbegehrens (lit b des Urteilsantrages) jedoch dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:

Teilurteil

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten, auf Plakaten, in Rundfunkspots und auf sonstigen Geschäftsdrucksorten, die Verwendung des Werbeslogans "Auf bald - beim Wienerwald" und/oder "Bis bald - im Wienerwald" und/oder "Bis bald - Wienerwald" bei sonstiger Exekution zu unterlassen.

2. Die weiteren Begehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, die den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, insbesondere Zeitungsinserate, Plakate und sonstige geschäftliche Drucksorten, soweit diese die in Punkt 1. dieses Spruches angeführten Werbeslogans enthalten, bei sonstiger Exekution zu vernichten und die ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mi...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company