Entscheidungstext nº 1Ob40/93 of Oberster Gerichtshof, March 11, 1994

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr. Manfred Puchner und Dr. Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 66.433,04, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. September 1993, GZ 3 R 179/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Mai 1993, GZ 4 Cg 398/92p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob40/93 of Oberster Gerichtshof, March 11, 1994

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.624,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer und Zulassungsbesitzer eines (gebrauchten) LKWs Fiat-Iveco. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erhielt dieser LKW von einem Dritten, jedenfalls nicht vom Kläger, eine nicht fachmännisch gebaute und montierte Anhängevorrichtung (im folgenden Anhängerkupplung); der Rahmen für die Aufnahme des Kugelkopfes ist mit einem zu schweren U-Profil gebaut und dann mit einer zu kurzen Auflage am Fahrzeugrahmen befestigt. Man hätte hier zusät...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company