Entscheidungstext nº 4Ob510/94 of Oberster Gerichtshof, March 08, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elke T*****, vertreten durch Dr.Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Günther T*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29.Dezember 1993, GZ 2 R 366/93-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 8.Oktober 1993, GZ 2 C 1719/93-18, bestätigt  wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob510/94 of Oberster Gerichtshof, March 08, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Streitteile haben 15.3.1967 geheiratet; die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Krems vom 28.11.1990, 1 C 1/90, geschieden. Das überwiegende Verschulden traf den Beklagten. Der Ehe entstammt der am 22.6.1970 geborene selbsterhaltungsfähige Sohn Jörg.

Die Klägerin hat die Lehre als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Sie war früher auch als Bürokraft tätig. Mit der Geburt ihres Sohnes Jörg gab die Klägerin ihre Berufstätigkeit auf. Seit Frühsommer 1991 ist die Klägerin beim Arbeitsamt K***** als arbeitssuchend g...

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